ETF Steuern – Die Abgeltungssteuer bei Gewinnen durch ETF Anlagen im Fokus!

ETFs als börsengehandelte Fonds werden als Geldanlage immer beliebter, da sie eine breite Risikosteuerung ermöglichen und eine gute Rendite versprechen. Wer in ETFs investiert, sollte die ETF Steuern nicht vergessen, die gezahlt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Abgeltungssteuer. Seit 2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz, das die steuerliche Behandlung von Fonds erleichtern soll. Nach dem neuen Gesetz sollen Investmentfonds und ETFs auf die gleiche Weise steuerlich behandelt werden. Trotzdem ist es für Anleger bei der Besteuerung von ETFs entscheidend, wo der ETF gelistet ist und um welche Art von ETFs es sich handelt.

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ETF Steuern – eine komplizierte Angelegenheit

Steuern auf Geldanlagen entpuppen sich für viele private Anleger als eine komplizierte Angelegenheit. Verschiedene Informationen über Steuern auf ETF und aktiv gemanagte Investmentfonds wirken eher verwirrend als hilfreich. Grundsätzlich gilt auf die Dividende von ETFs und anderen Fonds seit 2018 eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Auf diese Abgeltungssteuer werden noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben, was 1,375 Prozent entspricht. So ergibt sich also auf die Dividenden eine Steuer von 26,375 Prozent. Gehören Sie der Kirche an, wird zusätzlich noch eine Kirchensteuer erhoben.

Wurden Fonds bereits vor 2009 erworben, galt bislang ein Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz gilt inzwischen nur noch für Gewinne aus den Fonds, die vor dem 31. Dezember 2017 erzielt wurden. Spätere Gewinne für Fonds, die vor 2009 erworben wurden, müssen mit der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag besteuert werden. Zusätzlich kann jeder private Anleger einen Freibetrag von 100.000 Prozent ausschöpfen. Verkaufen Sie Ihre vor 2009 erworbenen ETFs, müssen Sie nur Steuern auf Gewinne zahlen, die 100.000 Euro übersteigen.

Haben Sie in ETFs investiert und möchten Sie wissen, wie die ETF Steuern behandelt werden, sollten Sie Ihre Depotunterlagen prüfen und darauf achten, ob die Depotbank die Steuern an das Finanzamt abführt. Das gilt auch für ETFs, die vor 2009 erworben wurden. In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Depotbank eine Systemumstellung vorgenommen hat. Die Abführung der ETF Steuern durch die Depotbank bedeutet, dass Sie sich in der Steuererklärung um nichts kümmern müssen.

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Freistellungsauftrag nicht vergessen

Dividenden und Gewinne aus Verkaufserlösen von ETFs gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungssteuer. Da die Depotbank sich um die Abführung dieser Abgeltungssteuer kümmert, sollten Sie nicht vergessen, einen Freistellungsauftrag an die Depotbank zu stellen. Das ist auch der Fall, wenn Sie bei einem Online-Broker mit ETFs handeln. Sie müssen ein Depot eröffnen, für das je nach Broker unterschiedliche Konditionen gelten. Grundsätzlich sollten Sie sich, wenn Sie bei einem Broker ein Handelskonto und ein Depot eröffnen und zum ersten Mal in ETFs investieren, informieren, wie die Depotbank die ETF Steuern handhabt. Erfolgt die Abführung der Steuern über die Depotbank, müssen Sie einen Freistellungsauftrag stellen.

 

ETF Steuern Erfahrungen

 

Für jeden Sparer gilt ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. Sind Sie verheiratet und werden Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt, liegt dieser Sparer-Pauschbetrag bei 1.602 Euro. Haben Sie Kinder und für Ihre Kinder in einen ETF investiert, können Sie auch für jedes Kind einen Freistellungsauftrag über 801 Euro erteilen. Wichtig ist bei der Erteilung des Freistellungsauftrags, dass Sie Ihre Steueridentifikationsnummer angeben.

Fehlt die Steueridentifikationsnummer, ist die Depotbank verpflichtet, die Abgeltungssteuer einzubehalten. Haben Sie auch Geldanlagen bei anderen Online-Brokern oder Banken, können Sie auch dort einen Freistellungsauftrag stellen. Sie müssen dann den Sparer-Pauschbetrag aufteilen und an jede Bank einen Freistellungsauftrag in unterschiedlicher Höhe einreichen, beispielsweise beim Broker A über 500 Euro und bei der Bank B über 301 Euro. Um nicht den Überblick zu verlieren, sollten Sie Kopien über die Freistellungsaufträge aufbewahren oder die Freistellungsbeträge in einer Liste notieren.

ETF Steuern bei ausländischen thesaurierenden Fonds

Neben den ausschüttenden ETFs, bei denen die Divdenden regelmäßig an die Anleger ausgeschüttet werden, gibt es thesauriernde Fonds, bei denen die Dividende immer wieder angelegt wird. Diese ETFs steigen schneller in ihrem Wert als die ausschüttenden ETFs und sind als langfristige Geldanlage geeignet. Investieren Sie in ausländische thesaurierende ETFs, müssen Sie die besonderen Regeln für die ETF Steuern beachten. Das betrifft ETFs, die auf den MSCI World Index mit ungefähr 1.600 Aktien aus zahlreichen Ländern angelegt wurden.

Haben Sie diese ETFs bereits vor 2017 besessen und daher schon bis zum 31. Dezember 2017 Dividenden erzielt, müssen Sie diese Dividenden in jedem Jahr in der Steuererklärung unter Erträgen aus Kapitalvermögen angeben. Sie erhalten von der Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung, aus der Sie die Dividenden entnehmen können. Zusätzlich müssen Sie die zugehörige anrechenbare Quellensteuer in der Steuererklärung angeben. Der Freistellungsauftrag kann darauf nicht angewendet werden. Bis zum Verkauf der ETFs müssen Sie alle dazugehörigen Unterlagen aufbewahren. Diese Umstände fallen bei einer Steuererklärung für 2018 erstmals weg.

Bei den ETFs werden physische und synthetische ETFs unterschieden. Physische ETFs kaufen alle in einem Index enthaltenen Wertpapiere nach, während synthetische ETFs ein Tauschgeschäft mit der Bank abwickeln. Sie lassen sich die gewünschte Wertentwicklung durch die Bank zusichern, während die Bank einen Korb von Aktien vom ETF-Anbieter erhält. Auf die Gewinne aus synthetischen ETFs, die den Freibetrag übersteigen, müssen Sie eine Abgeltungssteuer zahlen. Bis 2018 konnte auf die synthetischen ETFs bis zum Verkauf des ETF eine Steuerstundung erfolgen, die nun wegfällt.

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Auf Günstigerprüfung achten

Die ETF Steuern fallen in Höhe von 25 Prozent als Abgeltungssteuer an. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und, wenn Sie der Kirche angehören, die Kirchensteuer. Sie sollten prüfen, ob Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist das der Fall, sollten Sie an die Günstigerprüfung denken. Die Abgeltungssteuerlast kann auf einen günstigeren Steuersatz reduziert werden. Die Günstigerprüfung müssen Sie beim Finanzamt durchführen lassen. Diese Günstigerprüfung können Sie noch zusammen mit der Steuererklärung beantragen. Das Finanzamt führt auch in verschiedenen anderen Bereichen eine Günstigerprüfung durch:

  • Riester-Rente
  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Fahrkostenpauschale

Haben Sie versäumt, die Günstigerprüfung vornehmen zu lassen, können Sie die Abgeltungssteuer, die Sie zu viel bezahlt haben, auch in der Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern. Das sollten Sie nicht vergessen, wenn Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 Prozent ist. In jedem Fall sollten Sie, wenn Sie in ETFs investieren, die Jahressteuerbescheinigung der Depotbank genau prüfen.

Haben Sie einen Freistellungsauftrag über 801 Euro bzw. bei einer gemeinsamen Veranlagung mit Ihrem Ehepartner über 1.602 Euro gestellt, müssen Sie sich nicht um eine Günstigerprüfung kümmern, wenn Ihre Erträge aus den ETFs den Freistellungsauftrag nicht überschreiten. Sie sollten zur Sicherheit jedoch prüfen, ob in der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank eventuell eine Steuer ausgewiesen ist.

Vereinfachte Besteuerung für ETFs seit 2018

Seit 2018 gilt eine Steuervereinfachung für ETFs und aktiv gemanagte Investmentfonds. Grundsätzlich werden die ETFs und die aktiven Investmentfonds auf die gleiche Weise besteuert. Bei den ETF Steuern werden nur noch vier Kriterien herangezogen:

  • Höhe der Ausschüttungen
  • Wert des ETFs zum Jahresbeginn
  • Wert des ETFs zum Jahresende
  • Art des ETFs.

Anders als bei den ausländischen thesaurierenden ETFs und den bis Ende Dezember 2017 erzielten Dividenden müssen Sie keine Mehrarbeit bei den ETF Steuern mehr fürchten, wenn Sie zum ersten Mal in ETFs investieren. Sie müssen sich nicht um die ETF Steuern kümmern, da das die Depotbank erledigt. Sie sollten jedoch einen Broker wählen, bei dem Sie sich darauf verlassen können, dass die Depotbank die ETF Steuern abführt. Am besten, Sie informieren sich beim Kundensupport über die Handhabung der ETF Steuern.

Es spielt künftig keine Rolle mehr, ob Sie in inländische oder ausländische ETFs, in ausschüttende oder in thesaurierende ETFs investieren. Die ETF Steuern sind auch nicht für den Unterschied zwischen physischen und synthetischen ETFs relevant, da die Steuerstundung weggefallen ist.

Um die Besteuerung hoher Gewinne zu vermeiden, sollten Sie an einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe denken.

ETFs können Sie nicht nur als Einmalanlage erwerben, sondern Sie können auch einen Sparplan mit ETFs wählen. Einer oder mehrere ETFs werden dabei bespart. Auch dann, wenn Sie einen Sparplan wählen, werden die ETF Steuern von der Depotbank an das Finanzamt abgeführt. Ein Freistellungsauftrag ist auch bei einem Sparplan möglich.

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Vorteile bei der Investition in ETFs

ETFs sind vorteilhafter als die Investition in aktive Fonds. Da es nun bei den Steuern keine Unterschiede mehr zwischen den aktiven Investmentfonds und den ETFs mehr gibt, können Sie problemlos in ETFs investieren. Die ETFs bieten eine Reihe von Vorteilen:

  • geringere Kosten als aktive Investmentfonds, da sie nicht durch eine Fondsgesellschaft aktiv gemanagt werden
  • breite Risikostreuung, da alle in einem Index enthaltenen Wertpapiere in ihrer Entwicklung abgebildet werden
  • gute Renditechancen
  • Investition schon mit geringen Einzahlungen möglich.

ETF Steuern Vorteile

 

Anders als beim Kauf von Aktien ist beim ETF mehr Sicherheit gewährleistet. Bei der Investition in Aktien kann es zu Totalverlusten kommen, wenn das Unternehmen insolvent wird. Totalverluste sind bei den ETFs nahezu unmöglich, da das Kapital der Anleger als Sondervermögen behandelt wird und auch dann sicher ist, wenn die Fondsgesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Kommt es bei einigen Wertpapieren zu Verlusten, können diese Verluste durch Kursgewinne bei anderen Wertpapieren aufgefangen werden.

Wollten Sie Aktien von mehreren Unternehmen aus einem Index erwerben, wäre das eine gewisse Risikostreuung. Die Risikostreuung ist bei einem ETF noch breiter. Sie müssen bei einem ETF auch weniger investieren als beim Erwerb von Aktien mehrerer in einem Index gelisteter Unternehmen. Investieren Sie in einen ETF, beteiligen Sie sich an allen im zugrunde liegenden Index enthaltenen Unternehmen und partizipieren an deren Wertentwicklung.

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ETFs kaufen – Einmalzahlung oder Sparplan?

Die ETF Steuern werden gleich behandelt, unabhängig davon, ob es sich um eine Einmalzahlung oder einen Sparplan handelt. Die Einmalzahlung ist für eine kurzfristige Geldanlage geeignet, da Sie Ihren ETF schnell wieder verkaufen können. Sie können durch Einmalzahlungen erworbene ETFs jedoch auch über längere Zeit behalten. Möchten Sie von kurzfristigen Gewinnauszahlungen profitieren, können Sie sich für ausschüttende ETFs entscheiden. Die Dividende wird auf Ihrem Depot gutgeschrieben. Die ETF Steuern werden von der Depotbank abgeführt, wenn sie den Freistellungsbetrag übersteigen.

 

ETF Kaufen

 

Möchten Sie Ihr Geld langfristig anlegen, eignet sich ein Sparplan. Für den langfristigen Vermögensaufbau sind thesaurierende ETFs besonders geeignet, doch können Sie auch hier ausschüttende Fonds wählen. Bei der Eröffnung eines Sparplans können Sie wählen, ob Sie einen oder mehrere ETFs besparen möchten. Sie können mit einer Zahlung mehrere ETFs gleichzeitig besparen.

Die Einzahlung in einen Sparplan erfolgt in der Regel monatlich, doch kann sie auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen. Bei vielen Brokern werden Sparpläne bereits mit einer Mindesteinzahlung von 25 Euro pro Monat angeboten. Um die ETF Steuern bei einem Sparplan kümmert sich die Depotbank. Übersteigen die Gewinne den Freistellungsbetrag nicht, müssen Sie keine ETF Steuern zahlen.

Diversifikation ist Trumpf

Bei der Investition in ETFs sollten Sie an Diversifikation denken, die bei den vereinfachten ETF Steuern kein Problem mehr ist. Die ETFs bieten zwar eine gute Risikostreuung, doch sollte es zu Verlusten kommen, können sie durch weitere Wertpapiere aufgefangen werden. Das gelingt mit ETFs auf verschiedenen Indizes wie den DAX, den US-amerikanischen S&P 500 oder den weltweiten MSCI World. Sie können auch ETFs als Einmalzahlung und ETFs als Sparplan auf Ihrem Depot miteinander kombinieren.

Bei einer Kombination von ausschüttenden und thesaurierenden ETFs können Sie kurzfristig Gewinnauszahlungen erhalten und gleichzeitig längerfristig ein Vermögen aufbauen. Die Depotbank kümmert sich um die ETF Steuern.

Kombinieren Sie deutsche und ausländische ETFs, sind auch dabei die ETF Steuern kein Problem. Sie sollten jedoch das Währungsrisiko nicht vergessen, das bei ETFs in ausländischer Währung auftreten kann. Damit es nicht zu Verlusten kommt, sollten Sie sich vor der Investition und vor dem Verkauf über die Währungskurse informieren.

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Fazit: ETF Steuern wurden vereinfacht

Seit 2018 gelten für ETF Steuern andere Regelungen. Grundsätzlich werden ETFs und aktiv gemanagte Investmentfonds seitdem steuerlich gleich behandelt. Gab es bei ETFs, die als Tauschgeschäfte mit einer Bank galten, zuvor noch eine Steuerstundung, so fällt sie jetzt weg. Auf die Erträge aus ETFs fällt eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent an, auf die noch ein Solidaritätszuschlag kommt. Eine Kirchensteuer müssen Sie zusätzlich zahlen, wenn Sie der Kirche angehören.

Sie müssen keine ETF Steuern zahlen, wenn Sie einen Freistellungsauftrag an die Depotbank stellen und die Erträge aus den ETFs den Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Unterschiede zwischen inländischen und ausländischen thesaurierenden Fonds, bei denen die Dividenden immer wieder neu angelegt werden, bestehen bei den ETF Steuern nicht mehr. Es spielt bei den ETF Steuern auch keine Rolle, ob Sie ETFs als Einmalzahlung oder als Sparplan erwerben. Die Depotbank führt die ETF Steuern an das Finanzamt ab, wenn sie den Freibetrag übersteigen. Zur Sicherheit sollten Sie sich bei der Eröffnung eines Handelskontos und eines Depots beim Broker über die Handhabung der ETF Steuern informieren.

Bilderquelle:

  • www.shutterstock.com