Crowdinvestment Steuern – Alle fakten zur steuerlichen Behandlung von Crowdinvestments!

Crowd Investments entwickeln sich für immer mehr Anleger zu einer Alternative zu klassischen Kapitalanlagen. Investiert wird in Startups, Immobilien und viele weitere Projekte. Auch wenn häufig nicht nur gewinnorientierte Motive anzutreffen sind, möchten die meisten Investoren mit ihrem Einsatz auch Geld verdienen. Werden mit den Schwarmfinanzierung Erträge erzielt, verlangt der Fiskus seinen Anteil. Welche Crowdinvesting Steuern fallen an? Wie wirkt sich das eingesetzte Finanzierungsinstrument auf die Besteuerung aus? Welche Regelungen gelten bei donation-based Crowdlending und reward-based Crowdlending? Dieser Beitrag klärt diese und weitere Fragen.

  • Einkünfte aus Crowdfunding/Crowdlending sind entweder Kapitalerträge oder gewerbliche Einkünfte
  • Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
  • Gewerbliche Einkünfte unterliegen der persönlichen Besteuerung
  • Welche Steuer gilt, hängt vom verwendeten Finanzierungsinstrument ab
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Steuern bei festverzinslichen Darlehen

Investoren können über die Crowd festverzinsliche Darlehen zur Verfügung stellen. Diese sind mit einer Laufzeit und einem Zinssatz ausgestattet. Zudem wird eine Tilgungsmodalität vereinbart. Üblich sind zum Beispiel Annuitätendarlehen mit konstanten monatlichen Raten und Tilgungsdarlehen, bei denen eine konstante Tilgung erfolgt und die Zinszahlungen bei einem unveränderlichen Zinssatz im Zeitverlauf abnehmen.

Erzielen Privatanleger Zinseinkünfte aus über Crowdlending gewährten Darlehen, handelt es sich bei diesen Erträgen steuerrechtlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese fallen unter die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich damit ein Steuersatz in Höhe von 26,375 %. Jedem Anleger steht ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 801 Euro (1602 EUR bei gemeinsam veranlagten Ehegatten) zur Verfügung.

Betriebliche Anleger müssen erzielte Zinseinkünfte mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Abhängig von der Rechtsform können dann auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen.

Unternehmen, die sich über Crowdlending festverzinsliche Darlehen beschaffen, können die anfallenden Zinsen als Betriebsausgaben absetzen. 25 % der Zinsausgaben, die 100.000 EUR übersteigen, werden Rahmen der Gewerbesteuerfestsetzung hinzugerechnet. Dadurch können die gezahlten Zinsen ggf. nicht vollständig abgesetzt werden. Darlehensnehmer können unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, Kapitalertragsteuer einzubehalten und mit abgeltender Wirkung für die Anleger an das Finanzamt abzuführen.

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Steuern bei partiarischen Darlehen

Partiarische Darlehen werden bei Crowdinvesting-Plattformen sehr häufig eingesetzt. Typischerweise handelt sich dann um nachrangige partiarische Darlehen, bei denen der Kreditgeber im Rang hinter andere Gläubiger zurücktritt. Das entscheidende Charakteristikum eines partiarischen Darlehens ist die Beteiligung des Darlehensgebers an Umsätzen oder Gewinnen des Darlehensnehmers. Zusätzlich kann ein fester Zinskupon vereinbart werden. Die Beteiligung an Umsätzen und Gewinnen darf nicht dazu führen, dass der Darlehensgeber an Verlusten beteiligt wird.

  • Einkünfte aus partiarischen Darlehen sind Kapitalerträge
  • Privatanleger zahlen Abgeltungsteuer
  • Gewerbliche Anleger bezahlen ihren persönlichen Steuersatz
  • Gewerbliche Anleger können Zinsen als Betriebsausgaben absetzen

Erzielen Privatanleger Einkünfte aus partiarischen Darlehen, handelt es sich um Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen. Gewerbliche Anleger bezahlen ihren persönlichen Einkommensteuersatz bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Unternehmen, die sich über Crowdfunding Plattformen partiarische Darlehen verschaffen, können die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben absetzen. Dabei ist analog zu festverzinslichen Darlehen die Hinzurechnung im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe von 25 % der 100.000 EUR übersteigenden Zinsausgaben zu berücksichtigen.

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Steuern bei Genussrechten

Genussrechte sind Finanzierungsinstrumente mit einer sehr unterschiedlichen Gestaltung. Typischerweise sehen Genussrechte eine Gewinnbeteiligung vor. Im Hinblick auf die Crowdfunding Steuern bei Genussrechten muss zwischen beteiligungsähnlichen Genussrechten und einfachen Genussrechten unterschieden werden. Beteiligungsähnliche Genussrechte verbriefen einen Anspruch des Darlehensgebers auf Gewinne (und Liquidationserlöse), einfache Genussrechte sehen dies nicht vor.

  • Beteiligungsähnliche Genussrechte verbriefen Ansprüche auf Gewinne und Liquidationserlöse
  • Einfache Genussrechte beteiligen Inhaber nicht Liquidationserlösen
  • Einkünfte aus einfachen und qualifizierten Genussrechten sind Kapitalerträge
  • Bei einer Veräußerung ergeben sich steuerliche Unterschiede zwischen einfachen und qualifizierten Genussrechten
  • Ausschüttungen an einfache Genussrechte sind keine Betriebsausgaben, Ausschüttungen an qualifizierte Genussrechte dagegen schon

Einkünfte aus einfachen Genussrechten sind ebenso Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Einkünfte aus qualifizierten Genussrechten. In beiden Fällen unterliegen die Einkünfte der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Allerdings können im Fall einer Veräußerung des finanzierten Unternehmens Unterschiede auftreten. Bei qualifizierten Genussrechten kommt § 17 EStG zur Anwendung. Dieser sieht spezielle Regelungen für die steuerrechtliche Bemessung von Veräußerungsgewinnen vor.

Betriebliche Anleger müssen Einkünfte aus Genussrechten mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Hier gilt anders als für Privatanleger jedoch das Teileinkünfteverfahren, dass 40 % der Erträge steuerfrei stellt. Tritt ein gewerblicher Anleger im rechtlichen Mantel einer Körperschaft auf, sind regelmäßig 95 % der Einkünfte steuerfrei.

Besonders bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen einfachen qualifizierten Genussrechten aus Sicht des Emittenten. Auszahlungen bei einfachen Genussrechten sind Betriebsausgaben und können demensprechend steuerlich geltend gemacht werden. Ausschüttungen bei qualifizierten Genussrechten werden dagegen nicht als Betriebsausgaben, sondern als Gewinnverwendung eingestuft.

Bei qualifizierten Genussrechten ist der Emittent grundsätzlich zur Erhebung und Abführung der Abgeltungssteuer an das Finanzamt verpflichtet. Bei einfachen Genussrechten gilt dies nur unter bestimmten Umständen.

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Steuern bei typischer stiller Beteiligung

Bei einer stillen Beteiligungen sind Kapitalgeber an Gewinnen und Verlusten eines Unternehmens beteiligt. Eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens besteht jedoch nicht. Es ist möglich, eine Beteiligung an Verlusten auszuschließen. Im Gegenzug für die Beteiligung wird Geld überlassen. Der Beteiligte ist regelmäßig nicht in das operative Geschäft eingebunden.

Privatanleger zahlen auf Erträge aus typischen stillen Beteiligungen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Betriebliche Anleger zahlen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Unternehmen, die sich über eine stille Beteiligung Kapital beschaffen, können die ausgezahlten Gewinnanteile als Betriebsausgaben ansetzen. Bei der Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt eine Hinzurechnung in Höhe von einem Viertel der 100.000 EUR übersteigenden Gewinnanteile. Unternehmen, die Gewinne an stille Beteiligte auszahlen, sind zum Einbehalt der Abgeltungssteuer verpflichtet.

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Steuern bei atypischer stiller Beteiligung

Eine atypische stille Beteiligung unterscheidet sich von einer gewöhnlichen stillen Beteiligungen dadurch, dass der Beteiligte auch am Betriebsvermögen (und nicht nur an Gewinnen und Verlusten) beteiligt ist und darüber hinaus Möglichkeiten der Einflussnahme und Kontrolle bestehen.

  • Einkünfte aus atypischer stiller Beteiligung sind steuerrechtlich gewerbliche Einkünfte
  • Die Versteuerung erfolgt zum persönlichen Steuersatz
  • Eine Geltendmachung der Auszahlungen als Betriebsausgaben ist nicht möglich

Anleger, die über eine atypische stille Beteiligung investieren, erzielen deshalb steuerrechtlich betrachtet gewerbliche Einkünfte. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um Privatanleger oder um gewerbliche Anleger handelt. Die Einkünfte sind mit dem persönlichen Steuersatz (bzw. Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften) und Gewerbesteuer zu versteuern. Auszahlungen an Inhaber einer atypischen stillen Beteiligung können nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich steuerrechtlich um eine Gewinnausschüttung handelt.

Steuern bei Aktien

Im Rahmen von Crowdinvesting Kampagnen können auch Aktien emittiert werden. Aktien verbriefen für ihre Inhaber einen Anspruch auf Beteiligung an Gewinn und Liquidationserlös sowie ein Stimmrecht. Abweichend davon können Vorzugsaktien eingesetzt werden, die zum Beispiel kein Stimmrecht, im Gegenzug jedoch einen erhöhten Gewinnanspruch verbriefen. Werden Gewinne an Aktionäre ausgeschüttet, handelt es sich steuerrechtlich um Dividenden. Diese werden bei Privatanlegern als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.

Betriebliche Anleger versteuern Dividenden mit ihrem persönlichen Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag, können jedoch das Teileinkünfteverfahren in Anspruch nehmen, dass 40 % der Dividendenzahlungen steuerfrei stellt. Gewinnausschüttungen können durch die auszahlende Aktiengesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden, da es sich um eine Gewinnverwendung handelt. Die Aktiengesellschaft bzw. die depotführende Bank ist prinzipiell zur Abführung der Abgeltungssteuer verpflichtet.

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Steuern beim Donation-based Crowdlending

Beim donation-based Crowdfunding erhalten Teilnehmer, die Geld an Initiatoren zahlen, keine Gegenleistung. Wie verhält es sich mit den Crowdlending Steuern in diesem Fall?

Der zahlende Teilnehmer kann seine Ausgaben steuerlich absetzen, wenn diese als absetzbare Spende anerkannt werden. Absetzbar sind Zuwendungen für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftlich und besonders förderungswürdig anerkannte, gemeinnützige Zwecke. Was genau mildtätig, kirchlich, religiös etc. ist, regelt die Abgabenordnung in §§ 52-54. Die Gemeinnützigkeit des Zahlungsempfängers muss durch das Finanzamt anerkannt worden sein. Das zuständige Finanzamt erstellt in diesem Fall einen Freistellungsbescheid.

  • Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und weitere besonders förderungswürdige Zwecke sind absetzbar
  • Der Empfänger der Spende muss entsprechend anerkannt sein.
  • Ohne Anerkennung der Gemeinnützigkeit gelten Zuwendungen an die Empfänger als Schenkung
  • Schenkungen sind bis zu 20.000 EUR pro Person nicht steuerbar.

Ausgaben für steuerlich absetzbare Spenden können bis zur Höhe von einem Fünftel der im Steuerjahr erzielten Einkünfte angesetzt werden. Unternehmen können alternativ 0,4 % der Summe aus Umsätzen und Lohnzahlungen absetzen, wobei maximal 10 % des steuerpflichtigen Gewinns abgesetzt werden können.

Ist der Empfänger der Zahlung als gemeinnützig anerkannt, gelten die steuerrechtlichen Regelungen für gemeinnützige Vereine. Ansonsten wird die Zuwendung als Schenkung betrachtet. Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Schenkungen bis 20.000 EUR pro Person sind allerdings nicht steuerbar. Allerdings müssen Einnahmen als Betriebseinnahmen versteuert werden, wenn ein Projekt innerhalb eines Unternehmens betrieben wird. Umsatzsteuer fällt nicht an, da keine Leistung erbracht wird.

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Steuern beim Reward-based Crowdlending

Beim reward-based Crowdfunding erhalten Kapitalgeber eine Gegenleistung. Dabei kann es sich um individuelle Geschenke, Sponsoringleistungen oder das durch den Zahlungsempfänger hergestellte Produkt handeln. Die steuerrechtliche Behandlung hängt davon ab, welche Gegenleistung genau erbracht wird.

Sehr häufig liegt rechtlich betrachtet einer Vorfinanzierung von Produkten vor. Unternehmen lassen sich die Produktion von interessierten Kunden finanzieren und beginnen erst nach der Finanzierung des Projektes mit der Fertigung. Rechtlich betrachtet liegt dann ein Kaufvertrag mit Lieferfrist vor. Steuerrechtlich entsteht zum Zeitpunkt der Zahlung ein ertragssteuerpflichtiger Umsatz. Auch Umsatzsteuerpflicht kann dadurch ausgelöst werden, wenn keine Kleinunternehmerregelung genutzt wird.

Geldgeber tätigen eine Anschaffung. Private Geldgeber können solche Anschaffungen regelmäßig nicht von der Steuer absetzen. Eine Absetzbarkeit als Betriebsausgabe bei betrieblichen Anlegern ist denkbar, wenn die Anschaffung in Verbindung mit dem Gewerbebetrieb steht.

Etwas anders verhält es sich, wenn die Gegenleistung für Zahlungen in Sponsoring bestehen. Sponsoring im weitesten Sinne liegt vor, wenn eine Partei dafür bezahlt, dass eine andere Partei ihre Existenz, ihre Produkte etc. einem größeren Publikum bekannt macht. Tritt der Geldgeber als gewerblicher Empfänger von Sponsoringleistungen auf, können die Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der Empfänger des Geldes erzielt somit Betriebseinnahmen, die der Steuerpflicht unterliegen. Um Missbrauch vorzubeugen, setzt der Gesetzgeber allerdings Grenzen. Steht die Zuwendung in einem erkennbaren Missverhältnis zur erbrachten Leistung, kann sie nicht in voller Höhe abgesetzt werden.

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Wie müssen Privatanleger ihre Steuern zahlen?

Privatanleger sind verpflichtet, erzielte Erträge im Rahmen der Einkommensteuerklärung anzugeben, soweit keine Besteuerung mit abgeltender Wirkung auf Initiatorenseite erfolgt ist. Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf das Steuerjahr folgenden Jahres abzugeben. Wird die Steuererklärung in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater angefertigt, verlängert sich die Frist auf den 31.12. des auf das Steuerjahr folgenden Jahres.

Ein Tipp: Werden Einkünfte direkt auf Initiatorenseite mit Abgeltungsteuer belegt und die Steuer an das Finanzamt abgeführt, können Privatanleger diese Steuern unter Umständen zurückverlangen. Dies gilt, wenn der persönliche Steuersatz im betreffenden Steuerjahr 25 % unterschreitet. Dann führt eine Veranlagung der erzielten und bereits versteuerten Erträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu einer Rückerstattung.

Es gilt ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro. Um diesen in Anspruch zu nehmen, müssen Anleger Zahlungsempfängern, die bei Zinszahlungen und anderen Ausschüttungen zur Einbehaltung der Abgeltungsteuer verpflichtet sind, einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freistellungsauftrag kann auf verschiedene Akteure aufgeteilt werden.

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Fazit

Auf Gewinne aus Crowdinvesting und Crowdlending fallen Steuern an. Welche Steuern anfallen, hängt davon ab, ob Anleger privat oder gewerblich auftreten. Die Besteuerung hängt darüber hinaus vom verwendeten Finanzierungsinstrument ab. Hier ist insbesondere zwischen Kapitalerträgen und Gewerbeeinkünften zu unterscheiden.

Kapitalerträge werden regelmäßig mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (Abgeltungsteuer) besteuert, während Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Ob Zahlungen im Rahmen des donation-based Crowdlending absetzbar sind, hängt von dem gemeinnützigen Status des Zahlungsempfängers ab. Die Absetzbarkeit von Zahlungen im reward-based Lending ist für gewerbliche Anleger regelmäßig möglich, wenn die Zahlung nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zur Leistung steht.

Initiatoren, die sich im Rahmen von Crowdfunding-Kampagnen Kapital beschaffen, können zur Abführung der Abgeltungssteuer an das Finanzamt verpflichtet sein. Privatanleger, deren Erträge automatisch auf Initiatorenseite besteuert werden, können zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückverlangen. Liegt der persönliche Steuersatz im betreffenden Steuerjahr unter 25 %, können die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt werden. Das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Steuer dann zurück. Generell steht privaten Anlegern ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 EUR zur Verfügung. Um diesen geltend zu machen, muss allerdings ein Freistellungauftrag erteilt werden. Freistellungsaufträge können auf verschiedene Stellen aufgeteilt werden.

Anleger, die in Crowdfunding interessieren, sollten bei unklaren Fragestellungen bzgl. der Besteuerung in jedem Fall einen Steuerberater konsultieren.