Aktiendepot erben – Alle Fakten, die Sie über das Aktienkonto als Erbe Wissen sollten!

Aktiendepot erben – das müssen Sie wissen! Zählt zum Erbe ein gut gefülltes Depot, ist die Freude erst einmal groß, doch häufig ist sie nur von kurzer Dauer. Spätestens wenn das Finanzamt die Erbschaftsteuernachzahlung zustellt, wird die tolle Erbschaft möglicherweise zum Ärgernis.

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Professionelle Beratung hilft um das Aktiendepot ohne unnötige Verluste zu erben/ Bilderquelle: Freedomz/ shutterstock.com

Der Grund ist, dass der Fiskus hierzulande Kapitalvermögen am Todestag des Erblassers besteuert. Der zu versteuernde Wert wird zum Zeitpunkt des Todes angesetzt. Darin eingeschlossen sind aufgelaufenen Erträge. Das eigentliche Problem ist nicht die Steuer an sich. Die Zeit, bis der Erbe über das Depot verfügen kann, spielt die Hauptrolle. Der Börsenhandel ruht nicht. Aktienkurse können zum Vorteil des Erben steigen, aber ebenso rasant fallen. Depotinhaber können vorsorgen und Erben viele Unannehmlichkeiten ersparen.

  • Depotwert im Todesfall unterliegt der Steuer
  • Vorlage von Erbschein oder Testament nebst Eröffnungsprotokoll notwendig
  • Ausstellung von Erbschein ist entgeltpflichtig
  • Steuernachforderung auf Basis Depotwert zum Todeszeitpunkt
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Aktiendepot erben: Welche Überraschungen Nachkommen erleben können

Wenn jemand stirbt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Konto hinterlassen wird. Eine erste Überraschung erleben Nachkommen, wenn sie mit der Bank des Verstorbenen Kontakt aufnehmen. Diese teilt ihnen mit, dass sie möglicherweise nicht sofort über das Guthaben verfügen können. Abhängig ist das davon, ob bereits eine Vollmacht für den Erben vorliegt oder ob dieser einen Erbschein vorlegen kann. Bei Vorlage eines Erbscheins (vorausgesetzt der Vorsprechende ist der Alleinerbe), kann man über das Bankguthaben verfügen, sofern es sich um liquides Guthaben handelt. Wenn der Erblasser ein Aktiendepot vererbt, wird es für Erben ggf. noch komplizierter. Sie können in der Regel nicht sofort über die Wertpapiere verfügen. Wobei auch das wieder vom Einzelfall abhängig ist.

Jeder Aktieninhaber weiß: Die Börsen von heute können morgen ganz anders aussehen. Aktien können innerhalb kurzer Zeit an Wert gewinnen oder verlieren. Der Wert der Aktien kann abrupt in den Keller fallen. Die Folge ist, dass sich Depotwerte innerhalb kürzester Zeit erheblich verändern.

Da aber zwischen Todesfall sowie Zugriff auf das Erbe mehrere Wochen vergehen können, besteht die Notwendigkeit, dass der Erbe aktiv auf die Zusammensetzung des Depots einwirken müsste. In einer solchen Situation, in der der notwendige Zugriff unmöglich ist, kann das katastrophal ausgehen. Die Kurse von Aktien und Zertifikaten sinken rapide oder Terminkontrakte verfallen wertlos. Denn für die Steuerberechnung ist der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.

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Gute Vorsorge vermeidet böse Überraschungen für die Erben eines Aktiendepots/ Bilderquelle: fizkes/ shutterstock.com

Bis der Erbe Zugriff auf die Wertpapiere erhält, vergeht Zeit, teilweise dauert es mehrere Wochen oder Monate. Er muss ein Erbe versteuern, das ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung des Erbscheins nicht mehr zur Verfügung steht. Zieht sich ein Erbscheinverfahren in die Länge, sind Erben die Hände gebunden. Für den Erben kann das schlimmstenfalls bedeuten, dass die Steuerforderung so hoch ausfällt, dass sie den Wert des Wertpapierdepots übersteigt.

Der Extremfall, dass die Erbschaftsteuer den Depotwert bei Erhalt des Erbscheins nur noch schwerlich finanzierbar ist, betrifft weniger die unmittelbaren Familienangehörigen. Hauptsächlich betroffen sind entfernte Verwandte, weil ihnen niedrigere Freibeträge zur Verfügung stehen und sie im Gegenzug noch höhere Steuersätze haben. Das strenge Stichtagsprinzip mag für den Betreffenden im Erbfall als ungerecht erscheinen. Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis in mehreren Urteilen gebilligt. Die Steuernachforderung ist auch dann legitim, wenn beispielsweise Optionsscheine komplett wertlos geworden sind. Das Argument der Richter ist nicht einfach von der Hand zu weisen: Hätten sich im umgekehrten Fall Kursgewinne ergeben, würden diese von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Allerdings gilt dann die Kapitalertragssteuer: Legen die Aktien danach zu, müssen diese Gewinne separat versteuert werden.

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Unwägbarkeiten beim Erbfall aus dem Weg gehen

Um Unwägbarkeiten beim Zugriff auf ererbte Vermögen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Bevollmächtigung des potenziellen Erben über das Aktiendepot und weitere Bankkonten kann so ausgestellt werden, dass sie mit oder besser bereits vor dem Todeszeitpunkt wirksam wird. Sind etwaige Nachkommen unbekannt, kann die Vollmacht Dritten erteilt werden. Die Erben besitzen das Recht, diese Vollmacht zu späterer Zeit zu widerrufen.

Keineswegs zu empfehlen ist das Deponieren des Testaments im Bankschließfach. Damit Erben Zugang zum Bankschließfach erhalten, benötigen sie einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament zum Tresorinhalt. Da sich die Legitimation im Banktresor befindet, dessen Öffnen die Bank ablehnt, kann das notwendige Dokument nicht vorgelegt werden.

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Es empfiehlt sich vor einem Todesfall Klarheit über etwaige Aktiendepots zu schaffen/ Bilderquelle: Miha Creative/ shutterstock.com

Noch mehr Schwierigkeiten haben Erben bei Konten im Ausland. Nicht selten bleiben sie unentdeckt, weil der Verstorbene die Unterlagen extra sicher aufbewahrt hat. Natürlich kann der Erblasser im Testament auf ein Auslandskonto hinweisen. Gefahr droht eher vom heimischen Finanzamt, das über die Testamentskopie automatisch vom Bestehen erfährt. Vermuten Beamte Schwarzgeld, folgt eine Steuerprüfung und im schlimmsten Fall eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung, eine kräftige Steuernachzahlung inklusive. Besitzer von Auslandskonten sollte diesen Umstand zu Lebzeiten einer Vertrauensperson kundtun. Mindestens sollte er entsprechende Hinweise für den Fall seines Todes an einem sicheren Ort hinterlegen.

Der Fall der Fälle tritt ein

Der Depotinhaber verstirbt und hinterlässt ein Depot im Wert von 1.000.000 Euro. Das geschieht zu einem Zeitpunkt, als es an den Börsen bereits kriselt und es mit den Kursen eher bergab geht. Die Erbschaftsangelegenheiten ziehen sich monatelang hin. Der Depotwert stürzt während der sich hinziehenden Finanzkrise bis auf 100.000 Euro ab. Der Fiskus berechnet beispielsweise 200.000 Euro Erbschaftsteuer. Für den Erben entsteht ein Schaden von 100.000 Euro.

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Was kann der Erbe in einer solchen Situation tun?

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Zugegeben, der oben konstruierte Fall ist extrem und nicht sehr wahrscheinlich. Dennoch möchten wir darauf eingehen, welche Möglichkeiten der Erbe hat.

Er hat zum einen das Recht, das Erbe auszuschlagen. Alternativ kann er einen Erlass der Erbschaftsteuer beantragen. Ein Erbe auszuschlagen, ist an eine Frist gebunden. Mit gerade einmal sechs Wochen bleibt nicht viel Zeit. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt einer Testamentseröffnung oder ab dem Zeitpunkt, wenn der Erbe davon Kenntnis erlangt. Würde er sich gegen sein ererbtes Aktiendepot aussprechen, ginge alles weitere vorhandene Vermögen ebenfalls verloren.

Nach Meinung von Steuerexperten sollten Erben in einem solchen Fall auf einen Erlass der Erbschaftsteuer dringen und einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dem Antrag wird häufig dann stattgegeben, wenn die Steuerforderung eine zu hohe (unbillige) Belastung des Erben darstellt. Im Gesetzestext wird dann von Erlassbedürftigkeit gesprochen. Dazu müsste die Steuerzahlung die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners gefährden.

Der Gesetzgeber erkennt hierbei an, dass sich der Betroffene nicht selbst in die Notlage lanciert hat (Erlasswürdigkeit) und die Erbschaftsteuer den Erben und sein Vermögen grundlegend beeinträchtigt. Die Erbschaftsteuer müsste mehr als die Hälfte des Vermögens ausmachen. Finanzämter haben in der Vergangenheit in Ausnahmefällen zugunsten von Steuerzahlern entschieden, wenn der Erbe mangels Verfügungsmacht den Werteverfall des ererbten Vermögens nicht verhindern konnte.

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Es gibt Einige Tipps die man beim Aktiendepot erben beachten sollte/ Bilderquelle: Thapana_Studio/ shutterstock.com

Beschränkter Handel im Todesfall des Kontoinhabers

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Zahlungen: Stirbt der Kontoinhaber, beendet die Bank nicht automatisch bisherige regelmäßige Transaktionen. Sie führt weiterhin Lastschriftaufträge und Überweisungen aus, soweit sie vom Verstorbenen eingerichtet wurden. Laufende Daueraufträge müssen legitimierte Erben beenden. Beim Sparbuch genügt die Vorlage des Dokuments, damit die Bank Beträge an den Vorlegenden auszahlt.

Kontozugriff: Die Bank gestattet das Bezahlen der Beerdigungskosten über die Konten des Verstorbenen. Vorzulegen sind eine Haftungserklärung sowie eine entsprechende Rechnung. Bei Kleinbeträgen zeigen sich Banken kulant und geben sie meist problemlos frei. Damit sollen nicht legitimierte Erben unaufschiebbare Forderungen wie Unterhalt für Familienangehörige bestreiten können. Die vom Finanzamt berechnete Erbschaftsteuer überweist ein Geldinstitut auch ohne Verfügungsmacht der Erben.

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Aktiendepot erben – Wenn der Staat bei den Erben kassiert

In Deutschland ist es gängige Praxis, dass Ämter oder Behörden Hinterbliebenen per Standardformular raten, einen Erbschein zu beantragen. Verbunden ist das oft mit der unrichtigen Aussage, mit einem Erbschein mache der Erbe nichts falsch. Auf diese Aussage sollten Menschen nicht einfach vertrauen. Anderenfalls werden sie ihr Geld verschenken. Ein Erbschein verursacht erhebliche Kosten, denn diese richten sich nach dem Nachlasswert. Ein hoher Nachlasswert hat hohe Gebühren zur Folge. Erben geben möglicherweise viel Geld für ein Papier aus, welches sie nicht benötigen. Für einen eigentlich nutzlosen Erbschein bezahlen sie womöglich einige Tausend Euro.

In Deutschland dürfen Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt das Eigentum des Verstorbenen unter einer Bedingung auf den Erben umschreiben. Das verlangt vom Erben, dass er sich eindeutig als legitimer Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen kann. Der Erbe muss der Behörde eine Urkunde vorlegen, aus der ein Anspruch auf das Erbe dokumentiert wird.

Das notwendige Legitimationspapier muss nicht unbedingt ein Erbschein sein. Wurde vom Verstorbenen ein notarielles Testament aufgelegt oder einen Erbvertrag erstellt, ersetzt das einen Erbschein ohne Einschränkungen. Der Erbe muss diese Dokumente gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll vorlegen.

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Bei einem Erbfall sollte man sich gut erkundigen welche Möglichkeiten man hat, um kein Geld zu verschenken/ Bilderquelle: narikan/ shutterstock.com

Vorlage eines handschriftlichen Testaments

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Nicht so eindeutig sind die Dinge, wenn ein handschriftliches Testament vorgelegt wird. Ein Erbschein kann in einer solchen Situation ebenso entbehrlich sein. Dazu müssen Erben im Besitz einer speziellen Vollmacht (Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht) für den sofortigen Zugriff auf die Erbschaft sein. Die Vorsorgevollmacht wird vom Erblasser seinem Erben zu Lebzeiten erteilt, deren Gültigkeit über den Tod hinaus reicht. Diese Vollmacht ist zur Legitimation ausreichend. Was im Fall eines Einzelerben die Lösung sein kann, ist bei mehreren Erben nicht so einfach – besonders dann, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist.

Es besteht die Möglichkeit, dass einer der Hinterbliebenen die Generalvollmacht des ungeliebten Erbberechtigten widerruft. Die Vollmacht wird wirkungslos und der mögliche sofortige Zugriff auf das Aktiendepot wäre verwehrt. Gut ist es, wenn sich die Erben einig sind. Als Alternative zum Erbschein lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht viel Geld sparen.

Wollen Erben sichergehen, dass die Bank im Fall der Fälle nicht irgendwelche Einwände gegen die Vollmacht hegt, sollte dem betreffenden Geldinstitut die Urkunde über die erteilte Bevollmächtigung frühzeitig vorgelegt werden. Die Bank soll eine Kopie anfertigen und diese zu ihren Akten legen. Der Bevollmächtigte sollte sich zusätzlich schriftlich bestätigen lassen, dass die Vollmacht als Legitimationspapier anerkannt wird. Rechtsberater empfehlen den Weg zur Bank direkt nach der Erledigung der Beurkundung der Generalvollmacht durch einen Notar, zu Lebzeiten des Erblassers. Damit sollten alle Probleme rund um einen sofortigen Zugriff auf Bank- und Depotvermögen des Verstorbenen erledigt sein.

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Vererben von Immobilien oder Geschäftsanteilen

Komplikationen können auftreten, wenn Immobilien oder Geschäftsanteile vererbt werden. Eine Vorsorgevollmacht genügt unter Umständen nicht und ein Erbschein wird notwendig. Eine notarielle Vorsorgevollmacht erlaubt in Ausnahmefällen das Verkaufen einer Immobilie ganz ohne Erbschein. Nach Meinung von Rechtsexperten kommt es allein auf eine konkrete Formulierung des Dokuments an.

Möchten Erben als Eigentümer im Grundbuch stehen, kann die zeitnahe Beantragung eines Erbscheins sinnvoll sein. Werden Änderungen im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall vorgenommen, bleiben diese kostenfrei. Für Immobilien lässt sich ein sogenannter gegenständlich beschränkter Erbschein beantragen. Der Vorteil hierbei ist, dass der Immobilienwert für die Gebührenberechnung herangezogen wird. Das gut gefüllte Aktiendepot oder anderes vererbtes Vermögen bleibt außen vor.

Wer zu den Erben zählt

Wird kein Testament erstellt, gilt das deutsche Erbrecht. Erben sind noch lebende und leibliche Verwandte. Dazu gehören gemeinsame Kinder, Eltern des Verstorbenen, und noch weitere entfernte Ahnen. Nicht verwandte Personen sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Darunter fallen alle angeheirateten Verwandten von Schwiegersohn, über Schwiegereltern, bis verschwägerte Tante und Onkel. Einen Sonderfall stellt das Erben ohne leibliche Verwandtschaft, die durch eine Adoption herbeigeführt wird. Die Adoption eines Kindes führt zum Entstehen eines gesetzlichen Verwandtschaftsverhältnisses. Adoptivkinder haben dieselben Rechte wie leibliche Kinder.

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Falls kein Testament erstellt wurde, greift auch beim Aktiendepot erben das deutsche erbrecht/ Bilderquelle: fizkes/ shutterstock.com

Das Erbrecht regelt das Recht zum Erben für Ehepartner. Eine Verwandtschaft besteht zwar nicht, gemeinsame Vorfahren sind nicht vorhanden. Ungeachtet dieses Umstands gilt ein umfassendes gesetzliches Erbrecht gemäß den Regelungen zum ehelichen Güterstand. Mit einer Scheidung entfällt das bisher geltende Erbrecht. Dessen ungeachtet haben Ehepartner das Recht, die Besonderheit im Fall einer Trennung selbst zu regeln. Auf dieser Grundlage könnte das Erbrecht unabhängig einer Scheidung Gültigkeit besitzen.

Erbberechtigt sind eingetragene Lebenspartnerschaften in gleichem Umfang wie eheliche Gemeinschaften. Alle weiteren Formen der Lebensgemeinschaften fallen nicht unter die gesetzliche Erbfolge.

Mangels gesetzlicher Erben und wenn der Erbenermittler keine Verwandten ermittelt, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Der Staat haftet nicht für alle Schulden des Erblassers. Der Höchstbetrag ist das eigentliche Nachlassvermögen.

Möchten künftige Erblasser ohne Erben den Staat möglichst aus dem hinterlassenen Vermögen heraushalten, müssen sie entsprechend Vorsorge treffen. Bei einem Notar lassen sich Verfügungen für im Todesfall Begünstigte erstellen.

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Fazit: Unwägbarkeiten beim Aktiendepot erben vermeiden

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Niemand beschäftigt sich gern dem eigenen Tod. Wenn ein künftiger Erblasser ein gewisses Vermögen besitzt, ist eine vorherige Regelung im eigenen und im Sinne der Erben. Ein handschriftliches Testament lässt sich durch professionelle Hilfe durch einen Notar erstellen. Rechtlicher Beistand ist bei größeren Vermögen angebracht. Sind Aktien Teil des Nachlasses, verkompliziert sich die ganze Angelegenheit oftmals. Über ein Aktiendepot können Erben, wie über den übrigen Nachlass auch, lediglich gemeinsam verfügen.

Bis zum Abschluss einer Erbauseinandersetzung kann viel Zeit vergehen. Allerdings können Kursschwankungen bei Aktienanlagen in dieser Zeit schnelle Reaktionen erfordern.
Da Erben nicht handlungsfähig sind, kann das Kapital schlimmstenfalls verloren gehen. Das muss nicht sein, denn der Erblasser kann entsprechend vorsorgen, indem er eine Person im Todesfall bevollmächtigt, die Verwaltung des Aktiendepots zu übernehmen und erforderliche Aktivitäten einzuleiten.

In der Bankvollmacht kann die Verfügungsmacht so gestaltet werden, dass sie erst mit dem Tod des bisherigen Depotinhabers auf den Bevollmächtigten übergeht. Wichtig hierbei ist, dass der Depotbevollmächtigte nicht unbedingt auch der Eigentümer des Aktiendepots ist. Es gelten weiterhin alle erbrechtlichen Ansprüche im Erbschein.

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